Sie haben sich bereiterklärt, bei einer Aktivität unserer Volksschule als Begleitperson zu unterstützen. Wir danken Ihnen herzlich für diese Hilfe und möchten Sie auf diesem Wege über wichtige Punkte für Begleitpersonen informieren.
Aufsichtspflicht
Im Rahmen der Schulveranstaltung wird Erziehungsberechtigten, die von der Schule als Begleitpersonen entsprechend §44a SchUG eingesetzt werden, die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Schüler übertragen.
Die Inhalte des
Rundschreiben 4/2026 "Schulische Aufsicht" sind im Rahmen der Ausübung der Funktion einer Begleitperson zu beachten.
In der Ausübung dieser Funktion als Begleitperson sind Sie funktionell als Bundesorgan tätig.
Bei Schülerunfällen (das sind auch Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit einer Schulveranstaltung ereignen) ist der Bund im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Schülerunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Die Amtshaftung für fahrlässiges (grob fahrlässiges und leicht fahrlässiges) Verhalten der Aufsichtsperson wird in diesen Fällen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst, das heißt, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Schüler gegenüber leistungspflichtig ist. Daraus folgt, dass in diesen Fällen die Aufsichtsperson vom Rechtsträger im Regressweg nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar gemacht werden kann.
Das bedeutet vereinfacht gesagt: Wenn ein Kind bei einem Schülerunfall verletzt wird, haftet die Lehrperson/Begleitperson für einen Aufsichtsfehler grundsätzlich nicht persönlich gegenüber dem Kind – auch dann nicht, wenn sie den Unfall fahrlässig verursacht hat. In solchen Fällen greift grundsätzlich die gesetzliche Schülerunfallversicherung. Eine wichtige Ausnahme ist die vorsätzliche Verursachung des Unfalls.
Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.
Besonderes bei den Schitagen
Helmpflicht
Im Rahmen der Schulveranstaltung ist das Tragen eines geeigneten Schutzhelms für alle Schülerinnen und Schüler erforderlich.
Verköstigung auf Schihütte
Im Rahmen der Schitage bringen Kinder eine eigene Jause mit. Auf Schihütten bekommen die Kinder in Absprache zwischen Schischule und Schihüttenbetreiber ein Getränk. Wir bitten um Verständnis, dass keine Speisen bestellt werden, da dies u.a. wertvolle Zeit in Anspruch nehmen würde.
Unterrichtserteilung
Der Unterricht selbst wird von den Schilehrerinnen und Schilehrern der Schischule durchgeführt. Begleitpersonen unterstützen bei der Beaufsichtigung der Kinder.