Informationen zum Zweitspracherwerb

 

Im Rahmen der Aufnahme eines Kindes mit nicht deutscher Erstsprache wird mit Hilfe des österreichweit verpflichtend durchzuführenden Tests MIKA-D das Sprachniveau des Kindes erhoben.

Im Falle einer Beschulung als außerordentliche Schülerin/außerordentlicher Schüler wird diese Testung mindestens 1x pro Schuljahr erneut durchgeführt.

 

Was ist MIKA-D?

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Das Sprachniveau wird in 3 Stufen eingeteilt:microsoftteams image 123

ausreichend = Das Kind wird als ordentliche Schülerin/ordentlicher Schüler in die Schule aufgenommen und kann bei Bedarf im unterrichtsparallel laufenden Gegenstand "Besondere Förderung Deutsch" zusätzlich gefördert werden.

mangelhaft = Das Kind wird als außerordentliche Schülerin/außerordentlicher Schüler in die Schule aufgenommen und besucht den Deutschförderkurs.

ungenügend = Das Kind wird als außerordentliche Schülerin/außerordentlicher Schüler in die Schule aufgenommen und besucht die Deutschförderklasse.

 

Ein Kind kann maximal für die Dauer von 2 Schuljahren den Status "außerordentlich" bekommen. Während dieser Zeit ist eine Leistungsbeurteilung in Pflichtgegenständen möglich, sofern die Beurteilung positiv ist. Ist dies nicht der Fall, wird das Kind in dem Pflichtgegenstand nicht beurteilt.

 

Haupt-Inhalte im Unterricht der Deutschförderklasse und des Deutschförderkurses

 

Aufstiegsregelung für außerordentliche Schülerinnen und Schüler

Mit den neuen Regelungen zur Reduzierung von Laufbahnverlusten, die ab Februar 2026 in Kraft sind, können Schulen die Schullaufbahn von außerordentlichen Kindern gezielter und kindorientierter pflegen:

  • Aufstieg von ao. Schülerinnen und Schülern mit MIKA-D Ergebnis „mangelhaft“ möglich, wenn Klassen- bzw. Schulkonferenz eine positive Leistungsprognose macht
  • Übertrittsmöglichkeiten von ao. Schülerinnen und Schüler mit MIKA-D Ergebnis „mangelhaft“ von Volksschule in Mittelschule möglich, wenn Klassen- bzw. Schulkonferenz eine positive Leistungsprognose macht und Mittelschule als bessere Entwicklungsmöglichkeit erachtet.
  • Begründete Feststellung der Schulkonferenz bei ao. Schüler/innen statt Abschlusszeugnis für Übertritt in Mittelschule
  • Aufstieg/Übertritt mit ungenügend nicht möglich.

 

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